Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen der

Firma Rami Dienstleistungen GmbH

Holderäckerstr. 8, 70499 Stuttgart

§ 1 Allgemeines-Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne der § 14 des BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  1. 2.Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  1. 2.Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. – Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
  1. 3.Die Auftragsdauer für Arbeiten der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts Abweichendes schriftlich ist – ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird die Dienstleistung nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr… usw. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils drei Monate vor Beginn eines neuen Auftragsjahres.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Werkleistung des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  2. Bei einmaligen Werkleistungen (z. B. Baureinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Fläche und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichende Vorkehrung für die Zuständigkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Fläche trifft.
  4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachtbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steh dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe es vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

§ 4 Aufmaß

  1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung der Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattung oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

  1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  1. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt zahlbar wenn nicht anderes vereinbart. Skonto Abzüge werden nicht anerkannt wenn nicht anders vereinbart.
  1. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig wenn nicht anders vereinbart.
  1. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 9 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere dir Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
  1. Der zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen kann bei Bedarf angefragt werden beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens s .h. Kontaktdaten Datenschutzerklärung auf der Webseite. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
  1. Der Auftragnehmer wie die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es im Optimierungs- und / oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informierten.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klauseln soll eine Regelung treten die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.